2062520 – Vorankündigung Jahreswechsel 2014/2015 Deutschland

Hinweis: 2062520 – Vorankündigung Jahreswechsel 2014/2015 Deutschland

Dieser Hinweis informiert Sie über die gesetzlichen Änderungen, die Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung ab 01.01.2015 haben.
Die Informationen basieren auf Gesetzen und Verordnungen, die zum Teil noch nicht verabschiedet und deshalb noch nicht verbindlich sind.
Der Hinweis wird bei Bedarf aktualisiert. Die notwendigen Änderungen stellen wir Ihnen mit folgenden HR Support Packages zur Verfügung:

  • SAP_HR 6.08:(HR Renewal 2.0)    HR SP Nr. 09
  • SAP_HR 6.04:                            HR SP Nr. 81
  • SAP_HR 6.00:                            HR SP Nr. B5

Die Verfügbarkeit der HR Support Packages ist für die Kalenderwoche 49 geplant. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem HR SP Schedule im SAP Service Marketplace unter http://service.sap.com/HRSP. Beachten Sie, dass das Synchronisations HR SPs im November ausgliefert wird. Das Jahreswechsel HR SP wird für 6.04 und 6.00 zusätzlich als CLC Package zur Verfügung gestellt.

Voraussetzung für die Einhaltung dieses Termins ist ein rechtzeitiger Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens einschließlich der Durchführungsbestimmungen.

Technische und organisatorische Vorbereitung vor den eigentlichen Jahreswechselaktivitäten

Auslieferung über HR Support Packages:
Die Änderungen zum Jahreswechsel werden ausschließlich als HR SPs / CLC Packages zur Verfügung gestellt.

Ursache und Voraussetzungen

Nachfolgend ein Überblick über die gesetzlichen Änderungen 2014/2015, die derzeit bekannt sind:

Steuer

  • Neuer Programmablaufplan  und Lohnsteuerbescheinigung 2015Im Programmablaufplan wird der einkommensabhängige Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung berücksichtigt.
    Für die Lohnsteuerbescheinigung 2015 gibt es ein neues Formular und einen neuen Datensatz
  • Lohnsteuer Änderungsrichtlinien 2015

    • Untermonatiger Wechsel Hauptarbeitgeber/Nebenarbeitgeber:
      Künftig wird kein neuer Bescheinigungszeitraum mehr gebildet und die Versteuerung erfolgt anhand der Steuerabzugsmerkmale zum Monatsletzten.
    • Anhebung der Freigrenze für Sachzuwendungen von 40 EUR auf 60 EUR.
  • ELStAM VerfahrenEs sind keine Änderungen der AG-Schnittstelle geplant, die eine Änderung des Prozesses verursachen würden. Es werden lediglich Änderungen auf der technischen Ebene vorgenommen. Für diese technischen Anpassungen der Schnittstelle wird es eine Stichtagsumstellung geben.
    ELStAM Meldungen, die bis zum 31.12.2014 „gesammelt“ wurden (d.h. die XML Datei wurde mit dem Report RPCE2SD0_OUT erzeugt), müssen auch bis zum 31.12.2014 verschickt werden. ELStAM Meldung, die ab dem 01.01.2015 erstellt werden, müssen im neuen Format verschickt werden. Hierfür ist das JW HRSP Voraussetzung. Aufgrund der Umstellung auf Finanzverwaltungsseite können die Bestätigungslisten für An- und Abmeldungen erst wieder ab dem 7.Januar 2015 verschickt werden.
  • 1 steuerliches Verhältnis bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen

    Information: Von Seiten des BMF wurde mitgeteilt, dass die Nichtbeanstandungsregelung bzgl. der steuerlichen Behandlung bei Mehrfachbeschäftigung um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2015 verlängert wird. Dies soll mit einem BMF Schreiben Mitte Oktober bekannt gegeben werden. Aufgrund dieser Verlängerung wird von Seiten SAP keine Standardfunktionalität für eine Zusammenversteuerung bei Mehrfachbeschäftigung zu diesem Jahreswechsel ausgeliefert.

Sozialversicherung

  • Wegfall der Übergangsregelung für Beschäftigte in der Gleitzone mit einem regelmäßigen Entgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze 

    In den Rundschreiben der Spitzenverbände vom 19.12.2013 (Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone) und vom 20.12.2013 (Geringfügigkeits-richtlinien) wird die Übergangsregelung behandelt, welche ab dem 01.01.2013 anzuwenden war, wenn ein zum 31.12.2012 versicherungspflichtig Beschäftigter mit einem regelmäßigen Entgelt über 400 Euro und unter 450 Euro aufgrund der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze auf 450 Euro seinen Versicherungsschutz nach dem dann geltenden Recht verloren hätte. Insbesondere sind in dem Rundschreiben vom 20.12.2013 in Kapitel B 8.4 die Auswirkungen ab dem 01.01.2015 beschrieben. Denn mit diesem Datum endet die Übergangsregelung und von diesem Zeitpunkt an liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Arbeitnehmer können von der Befreiung von der RV-Pflicht Gebrauch machen.
    Die Mitarbeiter, welche von der Übergangsregelung Gebrauch gemacht haben, erkennt man im Infotyp Sozialversicherung (0013) an dem Sekundärattribut 30 (Gleitzone) und der Sonderregel 06 (Bestandsfall GZ) im Rahmen der Krankenversicherung. Für diese Mitarbeiter ist der Infotyp 0013 zum 01.01.2015 abzugrenzen und ab diesem Datum eine geringfügig versicherte Beschäftigung zu schlüsseln. Die Sonderregel 06 (Bestandsfall GZ) und die SV-Attribute 01 (Aktiver) und 30 (Gleitzone) sind zu löschen, stattdessen ist das SV-Attribut 05 (geringf. Besch) zu verwenden. Im Normalfall sind die SV-Kennzeichen KV  8 Pauschaler Beitrag; RV 9 Pau.AG Rest AN bzw. bei Befreiung RV 7 Pausch Beitrag; AV 0 keine Vers.Pflicht; PV 0 keine Vers.Pflicht einzutragen und als Krankenkasse die Knappschaft (Minijob-Zentrale). Es darf keine zusätzliche Krankenkasse eingetragen sein. Im Infotyp DEÜV (0020) ist ab dem 01.01.2015 die Personengruppe 109 (Geringf. Entlohnt) einzutragen. Die Umschlüsselung muss vom jeweiligen Sachbearbeiter vorgenommen werden.

  • Einführung einkommensabhängiger Zusatzbeiträge in der Krankenkasse 

    Die bisherigen einkommensunabhängigen Zusatzbeiträge werden abgeschafft und damit einhergehend das Verfahren zum Sozialausgleich.
    Es kommt zur Festschreibung des allgemeinen und ermäßigten Beitragssatzes in der Krankenversicherung auf 14,6 % bzw. 14,0 %, welcher paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert wird. Der bisher vom Arbeitnehmer finanzierte Beitragsanteil in Höhe von 0,9 % wird abgeschafft.
    Stattdessen wird ein vom Arbeitnehmer finanzierter kassenindividueller Zusatzbeitragssatz eingeführt. Die Krankenkassen können diese Zusatzbeitragssätze selbst festlegen.
    Für Bezieher von Versorgungsbezügen gilt eine um zwei Monate versetzte Berücksichtigung der kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze. Für die Monate Januar und Februar 2015 ist als Übergangsregelung einheitlich ein Zusatzbeitragssatz in Höhe von 0,9 % festgelegt.
    Für Versicherte, deren Beiträge regelmäßig von Dritten getragen werden, ist statt des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zu verwenden.
    Für Versicherte bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zu verwenden. Weitere Informationen entnehmen Sie dem SAP-Hinweis 2059804.

  • Neue Datensatzversion für die Beitragsnachweise 

    In den Beitragsnachweisen für die Arbeitgeber und Zahlstellen werden die Felder für den Sozialausgleich herausgenommen und Felder für den Zusatzbeitrag aufgenommen. Bitte beachten Sie, dass die neue Datensatzversion – wie angekündigt – nur im neuen Beitragsnachweis (RPCBNVD0_OUT) umgesetzt wird und nicht mehr in den alten. D.h. mit den Reports RPCSVBD2 und RPCSVKD2 können ab Januar 2015 keine Beitragsnachweise mehr erstellt werden.
    Weitere Informationen entnehmen Sie dem SAP-Hinweis 2050426.

  • Neue Fälligkeit für Beiträge aus Versorgungsbezügen 

    Die Beiträge sind nun am 15. des Folgemonats der Auszahlung fällig.

  • Neue Beitragssatzdatei Version 5.0 

    Die ITSG stellt die Bereitstellung der Beitragssatzdateien in den Versionen 4.1 und 4.2 und die Bereitstellung der Beitriebsnummerdatei ein. Die Version 5.0 enthält Informationen zu dem durchschnittlichen und den kassenindividuellen Zusatzbeitragssätzen und Informationen zu den Annahmestellen der Krankenkassen. Weitere Informationen entnehmen Sie dem SAP-Hinweis 2050426.

  • Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung 
    Kalenderjahr 2015 West Ost
    Bezugsgröße monatlich   2.835,00   2.415,00
    Jahresarbeitsentgeltgrenze          54.900,00
    KV-Beitragsbemessungsgrenze          49.500,00
    RV-Beitragsbemessungsgrenze 72.600,00 62.400,00
    knappschaftliche RV-BBG 89.400,00 76.200,00
    AV-Beitragsbemessungsgrenze 72.600,00 62.400,00
    PV-Beitragsbemessungsgrenze          49.500,00
    PV-Beitragssatz              2,35 %
    durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz        nicht bekannt

 

  • DEÜV

    • Änderungen am qualifizierten Meldedialog bei Mehrfachbeschäftigung
      Bisher wurde der Arbeitgeber sofort von der Krankenkasse mittels des Datensatzes DSKK und dem Datenbaustein DBMM zur Abgabe einer GKV-Monatsmeldung aufgefordert, wenn für einen Arbeitnehmer eine Mehrfachbeschäftigung erkannt wurde. Der Arbeitgeber übermittelte dann monatlich mit der GKV-Monatsmeldung die Entgelte und weitere Daten an die Krankenkasse. Wenn alle Arbeitgeber des betroffenen Arbeitnehmers geantwortet hatten, prüfte die Krankenkasse und übermittelte den Arbeitgebern mittels des Datensatzes DSKK und dem Datenbaustein DBGZ das Gesamtentgelt, wenn es in der Gleitzone lag und mittels des Datensatzes DSKK und dem Datenbaustein DBBG die Gesamtentgelte je Sparte, wenn eine Beitragsbemessungsgrenze überschritten wurde.Ab dem Jahr 2015 wird das Verfahren geändert.

      Der Meldedialog bei Mehrfachbeschäftigung in der Gleitzone fällt weg. Der Meldedialog bei Mehrfachbeschäftigung mit Überschreitung einer Beitragsbemessungsgrenze wird geändert.

      Künftig werden nicht bei dem ersten Auftreten einer Mehrfachbeschäftigung die Arbeitgeber zur Abgabe einer GKV-Monatsmeldung aufgefordert, sondern erst, wenn alle beteiligten Arbeitgeber ihre Entgeltmeldungen abgegeben haben. Dies wird meistens zu Beginn des Folgejahres sein, wennn die Jahresmeldungen eingegangen sind. Dann prüft die Krankenkasse anhand der Entgeltmeldungen, ob die KV-Beitragsbemessungsgrenze überschritten ist. Ist dies der Fall, werden die Arbeitgeber zur Abgabe der GKV-Monatsmeldungen für das betroffene Jahr aufgefordert.

      Anhand dieser Daten melden die Krankenkassen die ermittelten Gesamtentgelte und entsprechenden Kennzeichen, ob und welche Beitragsbemessungsgrenze überschritten ist, für den Zeitraum der Mehrfachbeschäftigung zurück. Diese Meldungen müssen dann in das SAP-System eingespielt werden und lösen Rückrechnungen für den betroffenen Zeitraum im Vorjahr aus.

      Meldungen der Krankenkassen aus den Jahren vor 2015, welche als offene Meldungen (Beginnmeldungen ohne Endedatum) übermittelt wurden, werden nicht mehr von den Krankenkassen geschlossen. Die Software muss so angepasst werden, dass die Stammdaten, welche aufgrund dieser Meldungen erstellt wurden, im Jahr 2015 nicht mehr verarbeitet werden.

  • EEL

    • Neue Datensatzversion 07Es wird eine neue Datensatzversion 07 zum 01.01.2015 eingeführt. Mit Version 07 wurden einige Felder aus dem Datensatz entfernt und neue Felder wurden eingeführt. Teilweise wurde die Struktur der Datenbausteine geändert.
      Einige der neu eingeführten Felder können maschinell nicht ermittelt werden, sodass zusätzliche Angaben in Infotyp 0651 erforderlich sind.

      Der Erstellreport RPCEEVD0_OUT (Erstellung Ausgangsmeldungen Entgeltersatzleistungen) wird so angepasst, dass er noch die alte Version 06 erstellt, wenn er zu einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2015 gestartet wird.
      Deshalb ist es notwendig, alle EEL-Meldungen, die vor dem 01.01.2015 erstellt wurden, auch noch vor dem 01.01.2015 zu versenden, da ansonsten eine Ablehnung durch das Kernprüfprogramm erfolgt. Nach unserem Kenntnisstand wird es keine Übergangsfrist geben, die Version 06 wird ab dem 01.01.2015 nicht mehr angenommen.

  • Kommunikation mit den Krankenkassen

    Die öffentlichen Zertifikate für die Kommunikation mit den Krankenkassen verlieren ihre Gültigkeit zum 31.12.2014. Vor dem Jahreswechsel sind zwingend die neuen Zertifikatslisten einzulesen. Mit Bereitstellung der neuen Zertifikatslisten wird der Hinweis 2081715 – „SV: Einspielen der öffentlichen Zertifikate der Krankenkassen“ aktualisiert.

Statistik

  • Verdienststrukturerhebung 2014Die Verdienststrukturerhebung wird als Stichprobenstatistik alle 4 Jahre erhoben. Ausgewählte Unternehmen wurden von den statistischen Ämtern im Lauf des Jahres 2014 informiert. Bis Ende März 2015 ist die Statistik abzugeben.
    Gegenüber der Verdienststrukturerhebung 2010 gibt es sowohl inhaltliche als auch technische Änderungen.

Betriebliche Altersversorgung

  • Rentenbezugsmitteilung gemäß § 22a EStGDie Übertragungen der MZ01-Meldungen erfolgt ab 01.01.2015 gemäß ZfA-Relase s12. Mit diesem neuen ZfA-Release entfällt als inhaltliche Änderung die Fehlerkategorie. Als technische Änderung wird mit diesem Release für die MZ01-Datensätze eine Versionierung eingeführt. Hierzu erfolgt eine Anpassung des verwendeten XML-Schemas.
  • Bescheinigung 0096 (Steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag gemäß § 22 Nr. 5 S. 7 EStG)Zur Bescheinigungen von Leistungen ab dem Kalenderjahr 2014 wurde der Vordruck über das BMF-Schreiben vom 14. August 2014 angepasst. Hierbei wurde unter anderem der Punkt 2 um freiwillige Angaben zum Versorgungsfreibetrag bzw. zur Zahlung der Versorgungsbezüge ergänzt. Die bisherigen Punkte 9 bis 13 entfallen mit der neuen Version.

Bauwirtschaft

  • Umstellung des Bauurlaubs auf Infotyp 2006 AbwesenheitskontingenteWie im Hinweis 1569672 angekündigt werden ab dem 01.01.2013 tarifliche und/oder gesetzliche Änderungen bzgl. Verarbeitung des Urlaubs nur noch bei Verwendung des Infotyps 2006 im SAP Standard umgesetzt. Die bisherige Funktionalität für den Infotyp 0005 Urlaubsanspruch bleibt bestehen. Ab dem 01.01.2015 kann jedoch die Mindesturlaubsvergütung aus Ansprüchen den Vor-Vorjahres nicht ohne umfangreiche manuelle Eingriffe abgebildet werden.

    Stellen Sie daher den Bauurlaub spätestens ab dem 01.01.2015 auf den Infotyp 2006 um.

    Sie finden die notwendigen Schritte im Einführungsleitfaden der Abrechnung Deutschland / Branchen / Bauwirtschaft / Besonderheiten der Personalabrechnung Bauwirtschaft / Urlaub (Infotyp ‚Abwesenheitskontingente‘ (IT2006)) bzw. im Hinweis 1580146.